24. Strafzumessung für das nach dem Ersturteil begangene Delikt 24.1 Versuchte Erpressung 24.1.1 Objektive Tatschwere Art. 156 StGB schützt gleichrangig die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 1). Der bei hypothetischem Erfolgseintritt unrechtmässig erlangte Betrag von CHF 500.00 ist gering. Die zur Erlangung des Geldbetrags ausgestossenen Drohungen waren hingegen massiv. Der Beschuldigte drohe D.________ auch mit Gewalt gegen dessen Frau und Kind. Er hielt den psychischen Druck über mehrere Stunden aufrecht (pag. 3078 ff.).