4290, Z. 8 ff.). Aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen und der Delinquenz während hängigem Verfahren ist für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte eine Straferhöhung von 2 Monaten angezeigt. Das Zwischenresultat zur Bildung der teilweisen Zusatzstrafe beträgt somit 14.5 Monate Freiheitsstrafe