34 Seine wiederholte Delinquenz, mitunter während laufendem Verfahren, muss in einer Straferhöhung Niederschlag finden. Gegenüber den Strafbehörden verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anständig, was erwartet werden darf und keine Strafmilderung nach sich zieht. Er ist nicht geständig. Er gestand nur ein, was sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht mehr bestreiten liess (vgl. pag. 4290, Z. 8 ff.).