3674.23 f.). Von Seiten der Be- währungs- und Vollzugsdienste (BVD) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe als mögliche Entlastung für seine Familie eingestuft (pag. 3674.14). Die Trennung von seiner Familie bedeutet zwar eine gewisse Härte. Diese hat jedoch angesichts der Einschätzung der BVD keine besonderen Ausmasse. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde am 11. Juli 2012 und am 15. Oktober 2013 jeweils wegen einfacher Körperverletzung sowie am 24. Mai 2017 wegen Sachbeschädigung verurteilt (pag. 3902 f.). Seit dem 5. August 2013 war zudem ein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig (pag.