Die Täterschaft drang nachts in Geschäftsräumlichkeiten ein und durfte damit rechnen, dass niemand anwesend sein würde. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf seine Tatbeiträge direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral ist. Es liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor (E. 20.2.1 oben). Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als leicht einzustufen. Angemessen erscheinen 10 Tage Freiheitsstrafe pro Hausfriedensbruch, total ausmachend 20 Tage. Diese werden hälftig, also im Umfang von 10 Tagen Freiheitsstrafe, asperiert.