33 Beide Hausfriedensbrüche – einerseits zum Nachteil der Firma L.________(Firma) und andererseits zum Nachteil des O.________(Institut) – lassen sich in Bezug auf die für die Strafzumessung relevanten Kriterien nicht voneinander unterscheiden. Die nachfolgenden Erwägungen gelten somit für beide Delikte. Die Hausfriedensbrüche gingen ebenfalls mit dem Diebstahl als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Die Täterschaft drang nachts in Geschäftsräumlichkeiten ein und durfte damit rechnen, dass niemand anwesend sein würde.