Die Sachbeschädigungen gingen mit dem Diebstahl als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf seine Tatbeiträge direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral ist. Es liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor (E. 20.2.1 oben). Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als leicht einzustufen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Diese wird hälftig, also im Umfang von 30 Tagen Freiheitsstrafe, asperiert. Das Zwischenresultat beträgt somit 350 Tage Freiheitsstrafe (vgl. E. 21 oben). 23.6.2 Zum Nachteil der C.__