__ gemieteten Zimmers schaltete er ein Inserat im Internet hoch, liess sich das Zimmer vorgängig zeigen und täuschte den Bewohnern der Wohngemeinschaft eine langjährige Freundschaft mit G.________ vor, um ihr Vertrauen zu erlangen. Die objektive Tatschwere wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. G.________ dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, diente primär seinem eigenen Schutz vor Strafverfolgung. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt nicht vor (E. 20.2.3 oben). Die Tat wäre vermeidbar gewesen.