VII.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4177). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus finanziellem Anreiz handelte und zwei Transaktionen getätigt wurden, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Der Deliktsbetrag von CHF 17'820.40 fällt hingegen nicht besonders ins Gewicht. Mit Blick auf den Strafrahmen wiegt die objektive Tatschwere leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor (E. 20.2.2 oben). Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen.