31 stehenden Erwägungen verwiesen (E. 23.1.1 oben). Die objektive Tatschwere wiegt auch hier leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Tat wäre vermeidbar gewesen und er ist voll schuldfähig (E. 20.2.1 oben). Die subjektive Tatschwere verhält sich neutral. Die Tatschwere ist als leicht einzustufen. Bei einem erfolgreichen Diebstahl wäre eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen angemessen. 23.3.2 Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs