Das Mass der Reduktion entscheidet sich anhand der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat (BGE 121 IV 49 Regeste). Der Beschuldigte hatte im Vorfeld grossen Aufwand betrieben, damit der Einbruchsversuch gelingen würde. Ungeachtet des Tatplans gingen nach dem Öffnen einer unverschlossenen Tür das Licht und der Alarm an und die Täterschaft floh unverrichteter Dinge (pag. 2859 ff.). Der tatbestandsmässige Erfolg war somit nicht besonders nahe. Die Tat blieb folgenlos. Dies rechtfertigt eine Halbierung des Strafmasses. 23.2.3 Zwischenfazit Es resultiert ein Strafmass von 75 Tagen Freiheitsstrafe.