23.2 Versuchter Diebstahl zum Nachteil der N.________(AG) 23.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Täterschaft drang in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma N.________(AG) in K.________ ein, um Geld zu stehlen bzw. versuchte dies. Es konnte nichts erbeutet werden. Im Übrigen weist der Diebstahlsversuch dieselben Tatmerkmale wie der gelungene Einbruch bei der Firma L.________(Firma) auf. Es wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (E. 23.1.1 oben). Die objektive Tatschwere wiegt leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist.