30 23.1.3 Zwischenfazit Angesichts des Tatverschuldens – insbesondere der professionellen und arbeitsteiligen Planung und Organisation sowie der hohen kriminellen Energie – erscheint ein Strafmass von 150 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Dieses ist im Umfang von ⅔, ausmachend 100 Tage Freiheitsstrafe, auf die Grundstrafe im Ersturteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018 zu asperieren (vgl. die Ausführungen zur Methodik in E. 21 oben). 23.2 Versuchter Diebstahl zum Nachteil der N.________(AG)