Angesichts des weiten Strafrahmens und mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien ist noch von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. 23.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was deliktsimmanent ist und sich folglich neutral auswirkt. Betreffend die Möglichkeit zur Vermeidung der Tat wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (E. 20.2.1 oben). Eine allfällig reduzierte Impulskontrolle hatte keine Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Er ist voll schuldfähig und die Tat wäre vermeidbar gewesen.