Insiderwissen über die Geschäftsräumlichkeiten auszunutzen und diese vorgängig auszukundschaften zeugt zudem von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Demgegenüber erfolgte der Einbruch in das Gewerbegebäude bei Nacht, um niemandem zu begegnen, was die kriminelle Energie leicht relativiert. Angesichts des weiten Strafrahmens und mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien ist noch von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen.