Bei ersterem wurden CHF 40.00 in bar und bei letzterer Gegenstände im Gesamtwert von CHF 533.00 erbeutet. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bezüglich Art. 139 Ziff. 1 aStGB bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor (S. 47): Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei ein mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt).