23. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 23.1 Diebstahl zum Nachteil der L.________(Firma) sowie des O.________(Institut) 23.1.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 aStGB ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 139 N 11). Die Täterschaft drang in die Räumlichkeiten des O.________(Institut) sowie der Firma L.________(Firma) ein, die sich im gleichen Gebäudekomplex befinden. Bei ersterem wurden CHF 40.00 in bar und bei letzterer Gegenstände im Gesamtwert von CHF 533.00 erbeutet.