3670) – der Vollzug der Freiheitsstrafe von 48 Monaten aufgeschoben, eine ambulante Behandlung angeordnet und ihm eine Bewährungshilfe zur Seite gestellt worden war. Er muss gemäss gutachterlicher Einschätzung den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Betäubungsmitteln unterlassen, um sich aus strafrechtlicher Sicht bewähren und beruflich integrieren zu können (vgl. pag. 3592). Dies konnte er während dem Vollzugsaufschub einer langen Freiheitsstrafe als Motivation bislang in Freiheit nicht realisieren. Erst im Strafvollzug gelang ihm die Betäubungsmittelabstinenz (vgl. pag. 3674.8 ff.).