treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und delinquierte in der Vergangenheit nach Verurteilungen jeweils unbeirrt weiter (pag. 3902 ff.). Auch nach dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018 konsumierte er wieder Betäubungsmittel und beging eine versuchte Erpressung, obwohl – im Sinne einer letzten Chance (pag. 3670) – der Vollzug der Freiheitsstrafe von 48 Monaten