Davon ausgeklammert ist die nach dem Ersturteil begangene versuchte Erpressung. Diese wird nachstehend separat beurteilt (E. 24 unten) und zur hypothetischen Zusatzstrafe addiert, um zur teilweisen Zusatzstrafe – dem mit vorliegendem Urteil zu verhängenden Strafmass – zu gelangen (E. 25.2 unten).