28 vorliegend zu beurteilenden, vor dem Ersturteil begangenen Delikte ist zur Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe auf die Grundstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. Nachfolgend wird das Tatverschulden, das Strafmass und die Asperation dieser Delikte bestimmt (E. 23 unten). Anschliessend wird in Anwendung der vorgenannten Prinzipien des Bundesgerichts die hypothetische Zusatzstrafe gebildet (E. 25.1 unten). Davon ausgeklammert ist die nach dem Ersturteil begangene versuchte Erpressung.