III.6. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 4091). Sein Vorgehen weist Merkmale einer Affekttat auf und folgte keinem elaborierten Plan. Die mangelnde Impulskontrolle wirkte sich daher auf seine Steuerungsfähigkeit aus. Es liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Der Beschuldigte sagte aus, er sei selbst im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen und habe Betäubungsmittel konsumiert gehabt (pag. 3125, Z. 757 ff.). Die Tatsache, dass er trotz Ausbleiben des gewünschten Erfolgs unverrichteter Dinge wieder abzog und D.________ in Ruhe liess, weist darauf hin, dass seine Steuerungsfähigkeit nicht massiv reduziert war.