Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.2.1 oben). Sie erfolgte nach einem vorgefassten, mit H.________ abgesprochenen Tatplan und entsprang nicht einem Affekt. Eine allfällig reduzierte Impulskontrolle hatte diesbezüglich keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Schuldfähigkeit war jederzeit erhalten. 20.2.4 Erpressung (Ziff. 5 AKS) Im Tatzeitpunkt konsumierte der Beschuldigte regelmässig Kokain und zeitweise Methamphetamin (pag. 454; vgl. ebenso Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteils, pag.