4154 ff.). Die Geldwäscherei erstreckte sich somit über mehrere Tage. Zwischen seiner Erklärung an J.________ und der ersten Zahlung verstrich ebenfalls eine gewisse Zeit. Die Tat weist somit nicht die Merkmale einer Affekttat auf. Eine allfällig reduzierte Impulskontrolle schränkte ihn nicht in seiner Steuerungsfähigkeit ein. Betreffend die Geldwäscherei liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. 20.2.3 Begünstigung (Ziff. 2 AKS) Die Begünstigung war eine Begleiterscheinung der Einbruchdiebstähle und weist dieselben Tatmerkmale auf. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.2.1 oben).