27 20.2.2 Geldwäscherei (Ziff. 1 AKS) Auch im Tatzeitraum der Geldwäscherei konsumierte der Beschuldigte regelmässig Kokain. Die Tat verlief mehrstufig. Zunächst erklärte er sich gegenüber J.________ zum Gebrauch seines Kontos gegen eine Provision von 10% pro Zahlung bereit. Anschliessend erhielt er am 14. und am 17. August 2017 jeweils eine Zahlung auf sein Konto, hob das Geld unter Abzug seiner Provision ab und gab es weiter (vgl. Ziff. II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4154 ff.).