AKS) Die Tatbeiträge des Beschuldigten umfassten die Entschlussfassung sowie die organisatorische und operative Planung des Diebstahls. Die Vorbereitung zog sich über mehrere Tage hin. Im Tatzeitraum konsumierte er zwar regelmässig Kokain (pag. 454; vgl. ebenso Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 4091). Eine daraus resultierende, allfällig eingeschränkte Impulskontrolle hatte aber keinen Einfluss auf den mehrtägigen Tathergang. Der Beschuldigte war fähig, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und hätte die Möglichkeit gehabt, sich von der Tat zu distanzieren. Es handelte sich nicht um Affekttaten.