Soweit es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um von langer Hand geplante, nicht einem Affekt entspringende Taten handelt, kann daher keine verminderte Steuerungsfähigkeit und somit keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Im Folgenden wird somit für jedes einzelne Delikt zu bestimmen sein, ob der Beschuldigte im Tatzeitrum zumindest regelmässig Alkohol und/oder Betäubungsmittel konsumierte und ob es sich um eine Affekttat handelte. 20.2.1 Einbruchdiebstähle (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Ziff. 3 AKS)