Die Ergänzungsgutachten äussern sich nicht zur Schuldfähigkeit (pag. 3599 ff.; pag. 3615 ff.). Wesentlich für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist, dass die verminderte Steuerungsfähigkeit von einer reduzierten Impulskontrolle herrührt und die Beeinträchtigung in Phasen ohne schädlichen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum nur moderat ist. Soweit es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um von langer Hand geplante, nicht einem Affekt entspringende Taten handelt, kann daher keine verminderte Steuerungsfähigkeit und somit keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen.