Dies entspricht nicht der vorzitierten bundesgerichtlichen Vorgehensweise und ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 10. August 2017 nicht sachgerecht. Gemäss dem Gutachten liegt beim Beschuldigten eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit zusätzlichen kognitiven Teilleistungsschwächen vor. Der Schweregrad dieser Störung ist moderat. Allerdings besteht eine sehr ungünstige Verbindung mit einer diagnostisch eigenständigen Störung durch psychotrope Substanzen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Kokain.