Die Vorinstanz ging gestützt auf das in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Auftrag gegebene, edierte Gutachten vom 10. August 2017 von einer (nicht quantifizierten) verminderten Schuldfähigkeit aus. Sie nahm betreffend die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe pauschale Strafreduktionen vor (zum Ganzen Ziff. VII.2.1.3.b. und VII.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4174 f. und pag. 4179). Dies entspricht nicht der vorzitierten bundesgerichtlichen Vorgehensweise und ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 10. August 2017 nicht sachgerecht.