26 schulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 20.2 Beurteilung der Kammer Die Vorinstanz ging gestützt auf das in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Auftrag gegebene, edierte Gutachten vom 10. August 2017 von einer (nicht quantifizierten) verminderten Schuldfähigkeit aus.