6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.1 f.). Umstände, welche beim Gericht ernsthafte Zweifel hervorrufen müssen, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis beispielsweise bei Betäubungsmittelabhängigkeit gegeben (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147; 106 IV 241 E. 2a S. 243; 102 IV 74 E. 1b S. 75 f.). Entgegen dem Gesetzeswortlaut verlangt Art. 19 Abs. 2 aStGB bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit nicht die Herabsetzung der Strafe, sondern die Reduktion des Verschuldens (BGE 136 IV 55 E. 5.5).