Bei mehreren Delikten kann es für die Taten, die mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, zu einer Gesamtstrafe führen. Neu ist, dass diese Strafe unabhängig von der bereits ermittelten Zusatzstrafe ist, so dass eine eigenständige Strafe, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB, zu bilden ist (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und HANS MATHYS, a.a.O. N 551). Anschliessend sind in einem dritten Schritt gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8) die ermittelten Strafen mit der eigenständigen Strafe zu kumulieren (Addi-