Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten hypothetischen Zusatzstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe (Grundstrafe) abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Gesamt- bzw. Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 E. 3.5.3 vom 5. November 2009 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Bei mehreren Delikten kann es für die Taten, die mit der gleichen Strafart zu ahnden sind, zu einer Gesamtstrafe führen.