Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in zwei (bzw. drei) Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt sind die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen Ersturteil begangen wurden. Kommt dafür eine gleichartige Strafart wie beim Ersturteil in Betracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe (Ersturteil) auszufällen (BGE 145 IV 1 E. 1.3 S. 8 und HANS MA- THYS, a.a.O. N 550). Es ist demnach eine hypothetische Zusatzstrafe aus der Grundstrafe und der auszusprechenden Strafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu bilden.