Damit ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 542 ff.). Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – das heisst diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in zwei (bzw. drei) Schritten vorzugehen: