24 Gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz). Durch Ausfällung der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle strafbaren Handlungen (die neuen und die bereits abgeurteilten) gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit ist das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 542 ff.).