Auf diese Tat ist das neue Recht anzuwenden (StGB). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren in Rechtskraft erwachsen ist (E. 5 oben). Die Frage des anwendbaren Rechts erübrigt sich damit. 19. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4172 f.), wobei ergänzend folgendes festzuhalten ist: