Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte grösstenteils vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB. Er wird diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sein (E. 22 unten). Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen waren von der StGB-Revision nicht betroffen. Die aktuell geltenden Bestimmungen sind somit nicht milder und es ist auf diese Straftaten das alte Recht anzuwenden (aStGB). Versuchte Erpressung beging der Beschuldigte hingegen nach dem 1. Januar 2018. Auf diese Tat ist das neue Recht anzuwenden (StGB).