weder er noch der Beschuldigte hatte Anspruch auf diese Summe. Der Beschuldigte unternahm nach seiner Vorstellung des Tatablaufs alles zum Erfolgseintritt nötige. Da D.________ der Forderung trotzdem nicht nachkam, liegt ein (tauglicher und vollendeter) Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Er traf keine Anstalten dazu, seinen mittels Text- und Sprachnachrichten gemachten Androhungen weiteren Nachdruck zu verleihen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt direkter Kontakt zu D.________. Deshalb lag keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von D.________ oder ihm Nahestehenden vor. Die Qualifikation gemäss Art. 156 Ziff.