___ zur freien Verfügung zu übergeben. Im Betrag von CHF 2'000.00 bestand somit keine Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung. Dieser Betrag sollte zur Tilgung der Schuld von R.________ beim unbekannten Darlehensgebers verwendet werden. R.________ hätte – zumindest nach der Vorstellung des Beschuldigten – auf das zur Tilgung verwendete Geld Anspruch gehabt. Hinsichtlich der restlichen CHF 500.00 bestand Bereicherungsabsicht zugunsten des Vaters von R.________; weder er noch der Beschuldigte hatte Anspruch auf diese Summe.