In welcher Weise er in den Besitz des Geldes kam, spielt diesbezüglich keine Rolle. Der Beschuldigte wusste, welche Wirkung die geäusserten Drohungen und sein persönliches Erscheinen in der Nähe der Wohnung erzielen würden, und er wollte D.________ dadurch zum Aushändigen der geforderten Summe bewegen. Gemäss dem oberinstanzlichen Beweisergebnis beabsichtigte er, CHF 2'000.00 im Namen von R.________ an eine nicht namentlich genannte Person zur Begleichung einer Darlehensschuld zu bezahlen und die restlichen CHF 500.00 dem Vater von R.________ zur freien Verfügung zu übergeben.