3078 ff.). Die Drohungen und das persönliche Erscheinen des Beschuldigten in der Nähe der Wohnung von D.________ standen in klarem Zusammenhang zu der gestellten Forderung und bezweckten, D.________ zum Aushändigen des Geldes zu bewegen, was dieser aber nicht wollte und nicht tat. Hätte D.________ der Forderung nachgegeben, so hätte er sich selbst im Betrag von CHF 2'500.00 an seinem Vermögen geschädigt. In welcher Weise er in den Besitz des Geldes kam, spielt diesbezüglich keine Rolle.