22 Die Drohung muss auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein. Die Androhung ernstlicher Nachteile genügt hier nicht (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 45). 17.2 Subsumtion Der Beschuldigte äusserte gegenüber D.________ Drohungen, um diesen zur Aushändigung von CHF 2'500.00 zu bringen. Die ausgestossenen Drohungen waren schwerwiegend und versetzten D.________ in Angst, ohne dass dieser eine durchschnittliche Besonnenheit hätte vermissen lassen (vgl. pag. 3078 ff.).