Das Verhalten des Betroffenen muss sodann zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen. Der Begriff des Schadens entspricht im Wesentlichen demjenigen beim Betrug, namentlich betreffend die blosse Vermögensgefährdung (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 25 und 29 f.). Die Qualifikation von Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllt, wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht.