Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Nötigung muss sodann ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten, d.h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt voraus. Das Verhalten des Betroffenen muss sodann zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen.