Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung auch dann vorliegen kann, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind. Die Drohung mit einer Strafanzeige, Klage, Betreibung oder einem anderen an und für sich rechtmässigen Mittel kann rechtswidrig sein, wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt sind oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stehen (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, Art. 156 N 21 f.). Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.