106 IV 125 E. 2). Bei Art. 156 StGB ergibt sich im Gegensatz zu der Nötigung (Art. 181 StGB) die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung auch dann vorliegen kann, wenn Mittel eingesetzt werden, die an und für sich rechtmässig sind.