Blosse Warnungen vor einem unabhängig eingetretenen Ereignis bleiben hingegen straflos (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 28 f). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 30). Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf einen objektiven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhindern.