Die Androhung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veranlasst (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 25 f.). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Blosse Warnungen vor einem unabhängig eingetretenen Ereignis bleiben hingegen straflos (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 28 f).